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Zuständigkeit, Verfahrensfragen, Trennung von Lehens- und Allodialgut. Im Streit zwischen den Brüdern Johann Wilhelm und Eitel Friedrich Roist von Wers, Schwager bzw. Ehemann der Appellantin, und Hermann Hensman um das freiadlige kurkölnische Lehensgut Klein-Altendorf (Grafschaft Neuenahr) war unter Vermittlung von jül.-berg. Räten ein Vergleich geschlossen worden, wonach Hensman 1700 Rtlr. bekommen und dafür auf seine Ansprüche auf das Gut verzichten sollte. Es war vorbehalten, daß, wenn er binnen Jahresfrist nachweisen würde, daß unter den Altendorfer Ländereien solche seien, die freies Allodialgut seien, die Brüder Roist ihm diese herausgeben würden. Diese Abtrennung hatte er vor denjül.-berg. Kanzler und Räten beantragt. Die Appellantin hatte dagegen Unzuständigkeit des Gerichtes und Verweisung an die Kölner Mann- und Lehenkammer gefordert. Dies war ebenso abgelehnt worden wie ihr Antrag auf Citatio ad interveniendum gegen den Erzbischof von Köln. Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil in der Hauptsache, durch das dem Appellaten 18 1/2 Morgen als Allodialgut zugesprochen wurden. Die Appellantin erklärt, der Appellat habe den Beweis über die Ländereien nicht binnen der ihm gesetzten Jahresfrist erbracht. Der Appellat dagegen sieht die Einbringung des Verfahrens als hinreichend zur Erfüllung der Frist. Er erklärt, da es sich um Ländereien, die nicht zum Lehensgut gehörten, handele, sei für diese die jül. Jurisdiktion zuständig. Er verweist auf Fristversäumnis der Appellantin bei der Einleitung der Appellation, da sie nur innerhalb einer 10 -Tage-Frist ab Bekanntwerden des Urteils appelliert habe, sie habe aber im Verfahren einen Prokurator gehabt, so daß sie binnen 10 Tagen nach Urteilsspruch hätte appellieren müssen. Er fordert daher Abweisung der Appellation, sollte sie aber dennoch betrieben werden, beansprucht er in dem Verfahren weitere Ländereien als Allodialgut. Der Erzbischof von Köln als Intervenient schloß sich den Argumenten der Appellantin über die Nichtzuständigkeit der Vorinstanz an. Mit Urteil vom 24. Mai 1672 bestätigte das RKG in Bezug aufbestimmte Landstücke das Urteil der Vorinstanz, für die übrigen aber verlangte es vom Appellaten Herausgabe und Erstattung der Abnutzung. Die mit der Exekution des Urteils betraute jül.-berg. Regierung berichtete, die Appellanten hätten den Appellationsweg durch Handlungen an der Vorinstanz längst verlassen, und forderte daher Abweisung jeglichen weiteren Vorgehens am RKG. Dagegen protestierten die Appellanten. Das Protokoll schließt mit einem Expeditum-Vermerk vom 1. Juli 1720. Am 23. Dezember 1701 hatte das RKG den Antrag auf Restitutio in integrum abgelehnt und statt dessen die Rekognition der aus Aschaffenburg zur Leserei gebrachten Akten als hinreichend festgestellt. Vgl. RKG 4779 (R 891/3126).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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