Klage gegen die Appellation des beklagten Gerhard von Aldenbrüggen gen. Velbrüggen an das Gericht des päpstl. Nuntius. Vom Offizial zu Köln, der in weltlichen Sachen urteile, dürfe man nicht an ein geistliches Gericht und auch nicht an ein Gericht außerhalb des Römischen Reiches Deutscher Nation nach Rom oder an den päpstl. Nuntius, sondern nur an das RKG appellieren. Hintergrund des Prozesses ist die Klage des Gerhard von Aldenbrüggen gen. Velbrüggen als des nächsten Verwandten der verstorbenen Elisabeth von Etzbach gegen Robert von der Hoven, der in erster Ehe mit Elisabeth von Etzbach verheiratet war, auf Aberkennung der Leibzuchtsrechte Roberts an Elisabeths Mitgift, einem Weingarten mit Zubehör zu Widdig (Rhein- Sieg - Kr.). Nach dem Tod der Elisabeth und ihrer Kinder habe sich Robert von der Hoven ein weiteres Mal verheiratet, ohne seiner Pflicht, ein Inventar und eine Nießbrauchsrechnung zu erstellen, nachzukommen. Das Offizialat zu Köln urteilte als 1. und im Appellationsverfahren als 2. Instanz am 27. Okt. 1614 und 18. Nov. 1616, daß Robert von der Hoven im Besitz des streitigen Weingartens verbleiben dürfe.