Es ging um die Sicherung verliehener Kapitalien und der daraus beanspruchten Zinsen, um Fragen der Zuständigkeit der Instanzen und um die Durchsetzungsmöglichkeiten des RKG. 1725 hatte Heinrich Matthias von Othegraven je 1500 Rtlr. Kapital zu 4 % Zinsen von der Witwe des Johann Simon Cremer und von Franz Arnold von Neumann gegen 4 % Zinsen geliehen, ferner 1726 von Gerardus Clotz in Aachen 1000 Rtlr. gegen 5 %, bei pünktlicher Zahlung 4 % Zinsen, und hatte für alle Kapitalien das ererbte freiadlige Allodialgut Uersfeld (Mittelursfeld) im Land Heyden zum Pfand gesetzt. Bei dem einen Vogt der Herrschaft Heyden hat von Neumann um Rückzahlung von 3000 Rtlr. Kapital und angeblich rückständiger Zinsen angehalten und 1738 ein Urteil erwirkt, demzufolge ihm die Zinsen für die von ihm verliehenen 1500 Rtlr. zugesprochen wurden, während er sich als berechtigter Empfänger der Cremerschen 1500 Rtlr. qualifizieren sollte. Die Frage, ob Neumann berechtigt sei, Ansprüche aus dem Cremerschen Kapital zu erheben, blieb immer strittig. Die Zuständigkeit des Vogtes war im Laufe des Verfahrens gegen Einwände durch Rat auswärtiger Rechtsgelehrter und Professoren bestätigt worden. Der andere Geldgeber, Clotz, hatte 1736 beim Düsseldorfer Hofrat ein Mandatum de distrahendo hypothecam erwirkt, mit dessen Ausführung der andere Vogt der Herrschaft Heyden als Kommissar beauftragt wurde. Von Neumann hat sich dann - nach appellantischer Ansicht unter Aufgabe seines Rechtszuges - an diesen Kommissar gewandt, um die von ihm vertretenen Forderungen als ältere und daher bevorrechtete nach demselben Rechtstitel befriedigen zu lassen. Die Clotzsche Forderung wurde bald daraufbeglichen. Gegen die vom Heydener Vogt als Kommissar durchzuführende Distraktion erhob ein Bruder, Johann Adolph von Othegraven (weitere Brüder waren Johannes Godefridus und Abraham, verheiratet mit Sibylle Klinckenberg), als noch nicht abgefundener Miterbe und daher Mitbesitzer des Gutes Uersfeld Einspruch. Obwohl er ein kurfürstliches Dekret gegen die Distraktion und zur Sicherung seines Anteils erwirkte, nahm der Kommissar die Distraktion vor. Gegen den Verkauf wie die Immission wurden Formfehler geltend gemacht. Johann Adolph wie auch der kriegsbedingt abwesende Heinrich Matthias von Othegraven appellierten an den Düsseldorfer Hofrat, der einen der Hofräte mit der Liquidation beauftragte. Das Ergebnis dieser Liquidation erkannte von Neumann, nach appellantischer Ansicht, weil es belegte, daß er bereits mehr Gelder erhalten hatte, als ihm zustanden, nicht an und wandte sich um Revision an den Geheimen Rat mit dem Ziel, dort den ursprünglich vom Hofrat verhängten, inzwischen aber aufgehobenen Sequester über die Einnahmen des Gutes bestätigen zu lassen. Strittig war, ob von Neumann auch die Cremerschen Forderungen geltend machen durfte, und zu welchem Währungswert die Gelder verliehen worden waren und verzinst werden mußten. Gegen die fortgesetzte Sequestration des Gutes appellierten die von Othegraven schließlich an das RKG. Die Appellation wurde vom RKG angenommen, von den Appellaten und dem Geheimen Rat in Düsseldorf aber nicht akzeptiert. Sie glaubten die Appellationssumme nicht erreicht und führten das Verfahren in Düsseldorf weiter. Der Prokurator des Geheimen Rates als Intervenient erschien am RKG lediglich mit formalen Einwänden, die Appellaten erschienen erst, als nach immer wieder geschärften Mandaten die kreisausschreibenden Fürsten, die 1764 erstmals mit der Exekution beauftragt wurden und gegen die selbst wegen Nicht- Tätigwerdens verschiedene RKG-Mandate ergingen, 1777 einzuschreiten drohten. Aus der Folgezeit liegen appellatische Anträge vor, aber keine Gegenklageschrift. Trotz gegenteiliger RKG-Mandate wurde der im Düsseldorfer Verfahren verhängte Sequester auf die Einnahmen aus dem Gut Uersfeld nicht aufgehoben, sondern auch auf weiteren Besitz der von Othegraven, einen halben Besitzanteil an dem Gut Hoven bei Aachen, ausgedehnt. Die von Othegraven prozessierten seit 1761 als arme Partei. Ihnen waren durch die Sequestration nicht nur die Pachteinnahmen entzogen worden, sondern auch die Einnah