(1) B 252 (2) Kläger: Badehoffsche Vormünder, nämlich die Drosten Adolf Moritz von Donop zu Sternberg und Johann Christoph Hoffmann zu Brake (4) Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela (1758) (5) Prozessart: Confirmationis cessionis der Meierei Hellinghausen Streitgegenstand: Bestätigung einer Cession, mit der die Badehoffschen Vormünder ihre Forderung auf Rückzahlung von 4000 Rtlr. Kapital samt rückständigen Zinsen und Unkosten, wie sie ihnen das RKG zugesprochen und sie bis zur Begleichung in die als Pfand gesetzte Meierei Hellinghausen immittiert hatte (vgl. L 82 Nr. 14 (B 251)), an einen anderen Gläubiger, Amtmann Niemeyer, der es zur Sicherung seiner Ansprüche an die Gräfin, derentwegen er bisher in die Meierei immittiert war, vorzog, die Forderung zu begleichen, statt die Possession der Meierei aufzugeben. Vertrag vom 14. Oktober 1752, RKG-Confirmation vom 21. November 1758. (6) Instanzen: RKG 1758 (1752) (8) Beschreibung: 6 Bl., Mantel des Protokolls mit innenliegender RKG-Confirmation.