Fritz Schade, Katerin Schedin und Anne Klebaumin, Bürger zu Würzburg, teilen durch Vermittlung des Geschworenen, Meister Heinrichs von Heidingsfeld, Bürger zu Würzburg, den Hof zu Holsprun, wie folgt: Fritz Schade erhält den vorderen Teil des Hofes, Katherin Schedin den hinteren Teil, Anne Klebaumin Halsprün. Der Brunnen zu Kleinholsprün soll gemeinsam sein. Entstehenden Schaden am Eimer oder an der Kette oder sonstwie sollen sie zu dritt tragen. Das große Tor gegen Holsprün hin soll geschlossen bleiben, nur eine Pforte soll den Zweien den Zugang zum Brunnen offen lassen. Die Zwei sollen weder waschen noch spülen noch sonst Unrat beim Brunnen lassen. Wenn sie Wasser tragen, sollen sie jedesmal die Türe schließen. Beide sollen einen Schlüssel zu der Pforte haben, damit sie Tag und Nacht zum Brunnen können. Sie haben auch die Unterhaltung der Türe. Kleinholsprün soll durch den vorderen Keller seinen Aus- und Eingang haben, soweit Futter und Wein in Betracht kommen, diese dürfen nicht im Hof zu Holsprun geladen und entladen werden. Die Unterhaltung des oberen Bodens im vorderen Keller haben alle drei. Die beiden Teile zu Holsprun haben den Hof gemeinsam, kein Teil kann ihn mit Fässern bestellen, so daß man am Schenken gehindert ist. Wenn ein Teil ein Weinfaß anzapft, soll der andere Teil es ausschencken lassen. Geht es zu Ende, so soll man es dem andern Teil kund tun, falls er auch eines ausschenken will, tut er es nicht, so kann der Erste wieder eines anzapfen. Will der aber eines ausschenken, so soll er den Hof einen Tag ruhen lassen und dann ausschenken. Was an Bänken im Hof von Nöten ist, sollen beide Teile beschaffen ebenso das, was beide Teile scheidet. Auch die andere Tür unten im Hofe unter dem hintern Hause soll gemeinsam sein. Jeder Teil soll dazu einen Schlüssel haben u. bei Reparatur beisteuern. Was im Tor u. der Pforte fehlt, sollen sie miteinander machen lassen. Das Reinigen (vegen) der prekten sollen alle drei Teile gemeinsam besorgen, in der Miststatt zu Hosprun sollen jeder Teile einen Monat Mist machen u. den nicht länger als bis zum dritten Tag liegen lassen. Jeder Teil soll zum Hof einen Schlüssel haben u. dort aus- und eingehen. Der obere soll den Untern vor Wasser und Staub bewahren. Auch mit der Türe, die unter der Stiegen aus der Kemenate zu Kleinholsprun herausgeht, ist das Recht verbunden, Wein ein- und auszuladen. Wenn die Leute zu Kleinholsprün aus- und eingehen wollen, so soll man die vordern Keller soweit es nötig ist aufschließen. Jede Partei hat am Teil des andern das Vorkaufsrecht.