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Hans Schell aus Riederich, zu Urach gef., weil er den Adam Gerung aus Metzingen im Gefolge eines Wortwechsels derart geschlagen und verletzt hatte, daß dessen Tod zu befürchten war, jedoch nachdem sich Gerungs Zustand gebessert hatte, wieder freigel., gelobt eidlich, sich auf Begehren des Geschädigten dem Gericht zu Metzingen zu stellen, ferner nach Erkenntnis der Herrschaft an Hans Wern, Vogt zu Urach, einen Frevel zu bezahlen, und sich dieser Strafe nicht durch Flucht zu entziehen, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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