Die Küferobermeister zu Tübingen bitten um Aufhebung der forstamtlichen Verfügung, dass kein Taughoz aus dem Schönbuch verkauft werden darf und um Nachlass der dem Küfern alt Jakob und Johann Heim zu Weil im Schönbuch angesetzten Strafe (Tübingen, Weil im Schönbuch)