Hermann Keuerney, Tielman Clotzgiin, Jakob von Beeka, Peter von Frechen (V-) und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen im Gericht Richart Eeuen son von Endenich und seine Ehefrau Gutgin, eheliche Tochter + Johann Cruwels, erklärt haben, dass Johann vom Dekan und Kapitel der Kirche St. Cassius in Bonn ein Kelterhaus und eine Kelter mit Einfahrt und Garten, gelegen in Bonn in der Pisternenstraße zwischen Spitznagels Haus und Erbe derselben Eheleute, und dazu einen Garten, gelegen vor dem Pisternentor an dem Graben gegenüber der Aducht zwischen Erbe Heinrich Kochs und Figin Kochs, der in das Kelterhaus erblich verbunden ist, in Erbbesitz hatte. Er zahlte dafür einen Erbjahrzins von 3 Rheinischen Gulden sowie jährlich 5 Schilling und 18 Pfennige Grundzins in das Wochenamt von St. Cassius. Dieses Gut ist jetzt sehr verfallen und auch seit Jahren die genannten Zinse schuldig geblieben. Dekan und Kapitel haben den Eheleuten die Rückstände, die bis zum letzten Martinstag [11. November 1423] fällig waren, erlassen und die Erbjahrrente auf 7 Mark Kölner Pagaments herabgemindert. Die Eheleute, die das Gut zu rechter Erbschaft empfangen haben, haben gelobt, die 7 Mark und den Grundzins von 5 Schilling und 18 Pfennigen fortan jährlich am Martinstag oder binnen 14 Tagen danach dem Dekan und Kapitel zugunsten des Wochenamts zu bezahlen, und Dekan und Kapitel sollen die 5 Schilling dem Gotteshaus zu Dietkirchen zahlen und die 18 Pfennige, wem sie gebühren. Die Eheleute haben versichert, das Gut binnen einem Jahr instand zu setzen und danach instand zu halten. Wenn sie oder ihre Erben Rente und Zins nicht termingerecht vollständig bezahlen und das Gut nicht instand setzen und halten, können Dekan und Kapitel bzw. ihr Wochenmeister vor den Amtmann zu Bonn kommen, 25 Pfennige am Schöffengericht hinterlegen und sich von Amtmann in das Gut einwäldigen lassen und auch jene vor Gericht auf die Rente und den Grundzins sowie die Instandsetzung verklagen. Den Lehnherren und Lehnfrauen bleibt ihr Recht gewahrt. - Die Schöffen kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten der Eheleute an. Datum 1424 die lune nona Septembris. file://fn@01