Zum Zusammenhang vgl. RKG 256 (B 465/2343). Die Klage ist auf Anerkennung eines Vergleichs gerichtet, den der Kläger 1675 mit seiner Schwester Antonetta Elisabeth, der Mutter der Beklagten, und den Vormündern ihrer Kinder über ihre Erbabfindung geschlossen hatte. Er sieht den mündlich und durch Handschlag geschlossenen Vergleich als gültig an, während die Beklagten ihn, da die angekündigte schriftliche Ausfertigung unterblieb, nicht anerkennen wollen und Erbansprüche geltend machen. Nach letzten protokollierten Handlungen von 1700 abschließender Completum- Vermerk vom 3. Okt. 1808.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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