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Erzbischof Leonhard von Salzburg überlässt Steffan Haushaimer auf dessen Bitte nach dem Tod des bisherigen Pflegers Albrecht Hunnt die Pflege, Veste und das Gericht Tetlhaim (1) gegen Rückzahlung der 1000 geliehenen Dukaten an die Witwe des verstorbenen Pflegers. Haushamer ist verpflichtet, Veste und Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut, wie sie in den Registern und Stifttafeln festgeschrieben ist, zufrieden zu geben, dem Erzstift keine Güter, Recht oder Einkünfte zu entziehen und auch Kardinal Mathias von Gurgk (2) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Successor Erzbischofs Leonhards treu zu dienen. Die Pflege und die darin lebenden Untertanen sollen bei ihren alten Rechten gehalten werden. Appellationsinstanz ist das Gericht des Erzbischofs. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Er verpflichtet sich, ohne Genehmigung des Erzbischofs keinerlei Baumaßnahmen durchzuführen. Dächer, Öfen und Fenster muss er auf eigene Kosten laufend instand halten. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Schadensforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen wird Haushamer die Pflege entzogen. Nach seinem Tod fallen Pflege, Veste und Gericht an das Stift zurück, die 1000 Gulden hat der Erzbischof an seine Erben zurückzuzahlen. Siegler: S: Salzburg, Erzbischof Leonhard

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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