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Jakob Deylin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er unlängst in betrunkenem Zustand einem Torwart zu Stuttgart die Fenster aufgerissen und die Scheiben zerschlagen, auch einen Scharwächter mit dem Degen und unter Fluchen bedroht hatte, jedoch auf Fürbitten begnadigt und mit der Auflage freigel., offene und heimliche Zechen zu meiden und ohne obrigkeitliche Erlaubnis außer einem abgebrochenen Brotmesser keine Wehr und keinen Harnisch mehr zu tragen oder in seinem Hause aufzubewahren, gelobt eidlich, diese Artikel zu befolgen, und schwört U. Im Falle der Übertretung dieser Verschreibung soll er ohne Urteil und Rechtsverfahren vom Nachrichter mit dem Schwert gerichtet werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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