Andreas Kruser, B. und Schmied zu Urach, wegen strafbarer Handlungen und unziemlicher Reden gegen die Obrigkeit etliche Zeit daselbst gef., jedoch auf Fürbitten seiner Freunde unter der Bedingung freigel., daß der Landesherr, das Regiment zu Stuttgart und die Amtleute jederzeit Macht haben sollen, ihm offene Zechen und Wirtshäuser zu verbieten, schwört U.