1421 Dez. 4 (Do nach St. Endres tag) Hans Hug, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, beurkundet: Auf Bitten des Jörg von Welwart zu Lauterburg (Luterburg) einerseits und des Hans von Rinderbach andererseits war er Gemeiner Mann in der rechtlichen Auseinandersetzung wegen des Schankrechts zu Essingen. Bei einem zweiten Termin in der Ratsstube der Stadt [Schwäb.] Gmünd setzte Jörg von Welwart als seine Schiedsleute Conrad Wolff und Fritz Behem, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, und Hans von Rinderbach als seine Schiedsleute Wilhalm Häberling, Bürger zu [Schwäb.] Gmünd, und Hans Engelhart. Beide Parteien erschienen mit ihrem Fürsprech, der von Welwart außerdem mit [Wilhelm Speth], Vogt zu Göppingen, als Bevollmächtigtem der Herrschaft zu Württemberg, worüber er eine vom württ. Hofmeister Hans von Sachsenhain ausgestellte und besiegelte Vollmacht vorwies. Hans von Rinderbach forderte, da ihm der von Welwart mit Gewalt das Ausschenken auf seinem schon immer mit einem Schankrecht versehenen Gut verwehrt habe, Bestätigung dieses Schankrechts und Schadenersatz, damit man so erfahre, wie es mit diesem Schankrecht sein Herkommen habe. Jörg von Welwart erwiderte, seine Väter (sin vatter) und er hätten, länger als Land- oder Stadtrecht, das hergebracht, daß zu Essingen niemand schenken dürfe als sie oder denen sie es erlaubt hätten. Falls ihm das durch Kundschaft oder auf dem Rechtsweg abgesprochen werde, so sei er doch sicher, daß Hans von Rinderbach oder ein anderer, wenn er auf seinem Gut schenken wolle, das Umgeld geben müsse. Darauf verfügten der A. und die Schiedsleute, beide Parteien sollten Zeugen (kuntliute) befragen, soviele sie wollten, doch solle keine Partei die Zeugen der anderen hindern oder beeinträchtigen. - Am 4. Dez. 1421 kamen beide Parteien vor den A. und die gen. Schiedsleute und legten eine ihnen vordem in dieser Sache erteilte Kundschaft vor. Daraufhin wurde Hans von Rinderbach das Recht zugesprochen, auf seinen Gütern ohne Beeinträchtigung durch Jörg von Welwart oder sonst jemanden auszuschenken. - Auf seine Bitte erhält Hans von Rinderbach eine Ausf. dieses Urteils. Sr.: 1) Hans Hug, Gemeiner Mann, 2) Wilhalm Häberling und 3) Conrad Wolff, Schiedsleute Ausf. Perg., besch. - 3 Sg. abg. - Rv.: ain Brieff die Schenck zu Essingn berurnd ...