Johannes Stecken, v. G. Gn. Abt der Klöster St. Ludgeri zu Werden u.
Helmstedt, eröffnet dem Prior, Propst u. Convent zu Helmstedt u. Jedermann,
insbesondere aber dem Decan des Stifts St. Ciriaci vor Braunschweig,
Hinricus, welcher, im Auftrage der Äbte Joh. in Rynow u. Nicolaus zu St.
Blasii de sancto Blasio, Benedictinerordens in der Constanzer Diöces, als
vorgeblich vom Heil. Baseler Concil zur Reformation des erwähnten Ordens u.
Erhebung einer nach einer bestimmten Taxe auferlegten Contribution
verordneter Exacutoren, von dem Convent zu St. Ludgeri durch ein empörendes
Verfahren gegen denselben jene unerschwingliche Taxe unter Anreizung des
Professus zu St. Aegidii in Braunschweig, Joh. Witten, fortwährend zu
erpressen suchte: daß, da die Klöster Werden und Helmstedt, deren einziger
gubernator u. Hirt in spiritualibus et temporalibus Er gleichsam sei, weit
über Menschengedenken unter dem Regiment Eines Abtes gestanden haben, u. als
Ein Convent geachtet, auch bei Tragung von Lasten nie geschieden seien,
vornehmlich aber, da zunächst der zeitige Prior, dann der Propst u. die
Conventualen zu St. Ludgeri dem Abt zu Werden das Handgelöbniß des Gehorsams
leisten, - dieses Kloster dem Abte unirt u. adjungirt, u. dergestalt
unterworfen sei, daß es ohne seine Gestattung keinerlei fremden Vorschriften
Folge leisten oder einer visitatio u. correctio sich unterwerfen könne; daß
Er ferner, keineswegs den Decreten der für die Ordensreformation Sorge
tragenden Väter sich zu widersetzen gesonnen, schon längst seinen
Abgesandten beim Baseler Concil für beide Klöster in Eins an den
gewöhnlichen u. auferlegten Lasten sich zu betheiligen aufgegeben habe, in
der Absicht, hierdurch das, wie gesagt zu Einer Genossenschaft mit dem
Werdenschen gehorige Kloster Helmstedt unter Einem Namen mit letzterem, von
der Zahlung der Taxe frei zu machen; u. daß Er hiernach, indem er übrigens
annehme, daß der Decan Hinricus u. der Aufreizer Johannes nach erhaltener
Aufklärung über die Stellung des Klosters Helmstedt dasselbe nicht mehr
wegen der Taxzahlung drängen würden, dem Letzteren verboten habe, eine
solche Taxe zu entrichten oder fremder Gewalt sich zu unterwerfen. - Sub
anno domini 1437 die 15 mensis Sept. - (Mit einem Siegel.)