Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft des Wilhelm Bertram von der Lipp gen. Hoen zwischen dessen Schwestern als Appellantinnen und seiner Witwe als Appellatin. Die letztere klagte vor der Vorinstanz auf Herausgabe eines Drittels der gesamten Erbschaft ihres verstorbenen Gatten. Die Appellantinnen lehnen dies ab, da die Appellatin nicht die legitime Frau, sondern lediglich eine Konkubine ihres Bruders gewesen sei. Die Appellatin behauptet jedoch, einen Kopulationsschein besessen zu haben, der allerdings bei einer Plünderung des Hauses Broich vernichtet worden sei. Streitig sind die Erbgüter im Stift Köln, in der Grafschaft Moers, das Haus Bladenhorst (Stadt Castrop-Rauxel) als mütterliches Heiratsgut, Haus Broich mit dem Gut Hanenbach und das Gut Haag am Rhein. Die Appellantinnen werfen im Verlauf des Prozesses der Appellatin vor, das Haus Broich zu ruinieren. Mitz und seine Erben lassen sich ein, weil sie eine Schuldforderung von 285 Rtlr. auf Haus Broich haben. Die Intervention des Pfalzgrafen bei Rhein wegen Verletzung seines Privilegium de non appellando wird durch das RKG abgewiesen.