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Vergleich zwischen Hans Christof Schenk, Sebastian Schenk und Maximilian Schenk sowie Anna Schenk, Sofie (Sophia) Schenk und Barbara Schenk von Stauffenberg, den Kindern aus der Ehe von Albrecht Schenk von Stauffenberg mit Katharina von Closen, und Wilhelm Schenk und Johann Rudolf Schenk von Stauffenberg, den Kindern von Albrecht Schenk von Stauffenberg aus der Ehe mit Veronika Vogt von Summerau zu Praßberg, über das Erbe ihres verstorbenen Vaters Albrecht Schenk von Stauffenberg zu Wilflingen, Horn und Moosbeuren, des ehemaligen kaiserlichen Rates und Hauptmanns der Stadt Konstanz. Nach dem Tod ihres Vaters forderten die Söhne und Töchter aus erster Ehe eine beträchtliche Geldsumme für ihr mütterliches Erbe. Der als Domherr in den geistlichen Stand eingetretene Sebastian Schenk von Stauffenberg verlangte außerdem sein ihm zustehendes Erbteil. Hans Jakob Vogt zu Summerau zu Praßberg, Ferdinand von Rietheim zu Harthausen und Sebastian Schenk von Stauffenberg zu Bach wiesen als vom Reichskammergericht bestätigte Vormünder der beiden jüngeren Söhne die Forderungen zurück, da das mütterliche Erbe nicht so groß sei und die Forderung von Sebastian Schenk von Stauffenberg dem alten Gebrauch der Freien Reichsritterschaft und des Adels in Schwaben bei den Erbansprüchen von Geistlichen widerspreche. Am 12. November 1596 kamen die Erben und die Vormünder nach der Beilage A überein, Georg (Jörg) Schenk von Stauffenberg zu Moosbeuren, Kaspar Bernhard zu Scharfenberg (Scharpfenberg) und Donzdorf (Dunzdorf), Hans Gebhard zu Illeraichen (Aichen), beide Gebrüder von Rechberg von Hohenrechberg, Bero von Rechberg von Hohenrechberg zu Osterberg, Bernhard Schenk von Stauffenberg zu Amerdingen und Georg Christof von Rietheim zu Remshart (Rembshardt) und Stetten (Stötten) zu bitten, ihnen einen Rat zur Erreichung von Friede und Einigkeit und zur Erhaltung der Familie und des Stammes zu erteilen. Da zu der Verhandlung am 22. Juli 1597 in Memmingen aber nur Bero von Rechberg von Hohenrechberg, Georg Christof von Rietheim zu Remshart und Stetten und Bernhard Schenk von Stauffenberg kommen konnten, kamen die beiderseitigen Erben mit Dietrich von und zu Landau, Lautrach, Waal und Altmannshofen, Hans Walter von Freyberg zu Eisenberg, Allmendingen und Asch, Georg Dietrich von Westerstetten zu Lautlingen, Christof Wilhelm von Stotzingen zu Dischingen (Tischingen) und Heudorf und Hans Rudolf Vogt von Summerau zu Praßberg und Leutpolz als adeligen Beiständen. Dietrich von Landau und Hans Rudolf Vogt von Summerau zu Praßberg und Leutpolz wurden als Schiedsleute (zusezen) vorgeschlagen und angenommen. Anstelle von Sebastian Schenk von Stauffenberg, Domherr zu Würzburg, Bamberg, Augsburg und Konstanz, erschien Johann Heller, Doktor beider Rechte und kaiserlich-österreichischer Rat, der als Afteranwalt die öffentliche Verlesung des als Beilage B wörtlich wiedergegebenen Testamentes von Albrecht Schenk von Stauffenberg beantragte. Nach der Verlesung brachte Johann Heller vor, dass Sebastian Schenk von Stauffenberg ein leiblicher und rechtmäßiger Sohn seines Vaters sei und deshalb nicht nur nach dem göttlichen, natürlichen und weltlichen Recht, sondern auch nach dem Testament seines Vaters wie seine Brüder zu dessen Erbe gehöre. Johann Heller forderte deshalb, Sebastian Schenk von Stauffenberg einen vollständigen Anteil an seinem väterlichen und mütterlichen Erbe zuzusprechen und zuzuteilen. Die Schiedsleute verlangten dazu von den Brüdern und Vormündern eine Regelung, die keine weiteren Streitigkeiten hervorrufe, Freundschaft erreiche und vor allem für die Freie Reichsritterschaft und den Adel in Schwaben keine Neuerung bedeute. Als sich die Brüder und Vormünder zur Beratung zurückzogen, wurde vorgeschlagen, dass al le Erben aus erster und zweiter Ehe einen gleichen Erbteil erhalten und keine Einzelfälle geregelt werden sollten. Auf Zusprechen der adeligen Schiedsleute nahmen die Brüder und Vormünder diesen Vorschlag an. Es wurde nach dieser Einigung folgender Vergleich getroffen: Die Erben aus der ersten Ehe erhalten die Güter Wilflingen, Altheim und Hasenstein mit allen im einzelnen genannten Rechten und Gerechtigkeiten wie sie ihre Vorfahren besessen haben. Die Erben aus der ersten Ehe sollen unter sich klären, dass weder Sebastian Schenk von Stauffenberg noch die Töchter aus der ersten Ehe wegen dieser Teilung weitere Ansprüche oder Forderungen an die Erben aus der zweiten Ehe stellen werden. Die Erben aus der zweiten Ehe erhalten dagegen das Gut Horn mit den dazu erworbenen brandenburgischen Gütern und allen Rechten und Gerechtigkeiten. Außerdem sind sie dafür verantwortlich, die Ansprüche ihrer Mutter Veronika Vogt von Summerau zu Praßberg aus ihrem Heiratsgut und ihrer Widerlage und nach dem Inhalt des Testamentes mit Unterkunft, Brennholz und Früchten zu erfüllen. Die Erben aus der ersten Ehe sollen damit nicht mehr belastet werden. Zusätzlich wird vereinbart, dass jede Seite die noch ausstehenden Gülten, Renten und Zinsen mit allen anderen Einnahmen wie vor allem der Früchte auf dem Feld aus ihren zugeteilten Gütern erhalten sollen und ohne Beeinträchtigung der anderen Seite einziehen können. Wenn die Erben aus erster Ehe das Gut Altheim verlieren, das aus der Erbschaft der Schienen zu Gamerschwang stammt und schon mit einigem Streit verbunden war, sind die Erben aus zweiter Ehe zu einem neuen Vergleich verpflichtet und müssen sich bis dahin an allen entstehenden Unkosten für Advokaten, Prokuratoren, Gerichtsboten und Botenlöhnen ihrem Anteil entsprechend beteiligen. Georg Schenk von Stauffenberg ist dazu mit einem besonderen Vertrag verpflichtet, bei dem es auch weiterhin bleiben soll. Auf Zusprechen der Schiedsleute erklären die Erben aus erster Ehe, dass sie alle Unkosten und Verluste wegen des Rechtsstreits um Wilflingen auf sich zu nehmen bereit sind, wenn ihnen im Fall des Todes der Erben aus zweiter Ehe ohne männliche Nachkommen die Herrschaft Horn mit den brandenburgischen Gütern und allen Ein- und Zugehörungen heimfällt und die weiblichen Nachkommen gegen eine Geldentschädigung darauf verzichten. Wenn dieser Fall eintritt, sollen eine einzelne Tochter 10000 fl und zwei, drei oder mehr Töchter insgesamt 16000 fl als Geldentschädigung gegen Empfangsbestätigung und Verzichterklärung erhalten. In allen anderen Punkten des Gutes Wilflingen bleibt es bei dem 1566 zwischen Albrecht Schenk von Stauffenberg und seinen Brüdern abgeschlossenen Vergleich. Den Erben aus erster Ehe werden alle Hauptgüter zugesprochen, die in dieser Erbschaft aktiv verzinst sind, wofür sie aber auch alle Hauptgüter übernehmen müssen, die in dieser Erbschaft passiv verzinst sind, ohne dazu ihre Miterben heranziehen zu können. Unabhängig davon, wieviele hornische oder brandenburgische Güter verschrieben oder versetzt sind, sollen sie wieder ausgelöst oder die Besitzer schadlos gehalten werden. Bei einigen wiederfälligen Hauptgütern, die auf Zeit verzinst sind, wird verabredet, dass die Erben aus erster Ehe den Zins an Georg Schenk von Stauffenberg und die Erben aus zweiter Ehe den Zins an die Witwe vom Stain entrichten sollen. Abschließend wird die gleichmäßige Aufteilung der beweglichen Habe vereinbart. Beide Seiten versprechen die Einhaltung des zwischen ihnen abgeschlossenen Vergleichs, von dem zwei Urkunden ausgefertigt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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