Hintergrund des Verfahrens war ein Streit um die Erfüllung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag von 1595 zur Mast von Cloppenburger Ochsen, die Stapp liefern sollte, damit sie auf Land Bürens in Grietherbusch gemästet würden. Die Vorinstanzen waren dem Vorwurf Bürens, Stapp habe zu wenige Ochsen zu spät geliefert, um die Weide optimal auszunutzen, so daß ein Schaden von mehreren tausend Talern entstanden sei, u. a., weil sie die Aussagen seiner Pächter nicht als Beweis anerkannt hatten, nicht gefolgt und hatten eine Restschuld Bürens zugunsten Stapps von 641 Tlr. festgestellt. Die Appellantin macht Form- und Verfahrensfehler beider Vorinstanzen geltend. Der Appellat erschien trotz Rufens (22. Aug. 1610) nicht und die Vorinstanz handelte trotz geschärfter Inhibitio (10. Mai 1616) unter Verweis auf das klev. Appellationsprivileg weiter.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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