Kaiser Rudolf II. (voller Titel) belehnt die Vormünder Hans Christof Schenk von Stauffenberg, Georg Speth von Sulzburg und Werner Philipp von Freyberg auf ihre Bitte und im Namen ihrer Pflegetochter Elisabeth Anna von Laubenberg mit der Hälfte des Halsgerichts und des Blutbanns in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen. Der Aussteller hatte zuletzt am 21. Juli 1597 Georg Ludwig von Freyberg, Freiherr von Justingen und Öpfingen, Hans Christof Schenk von Stauffenberg und [Johann] Diepold von Stain als Vormünder ihrer Pflegetochter Elisabeth Anna von Laubenberg, der Tochter des verstorbenen Philipp Freiherr von Laubenberg und seiner jetztigen Witwe Maria Freifrau von Laubenberg, und Karl von Freyberg als Ehemann und Lehenträger seiner Ehefrau Crescentia von Freyberg, geborene Freiin von Laubenberg, je zur Hälfte mit dem Halsgericht und dem Blutbann in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen belehnt, die als Privilegien vom Aussteller und vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Die neue Belehnung erfolgte, nachdem Karl von Freyberg aufgrund eines vom Aussteller bestätigten Vergleichs seine Hälfte an Elisabeth Anna von Laubenberg und ihre Vormünder übergeben und Maria Freifrau von Laubenberg anstelle von Georg Ludwig von Freyberg und [Johann] Diepold von Stain mit Bestätigung des kaiserlichen Kammergerichts Georg Speth von Sulzburg und Werner Philipp von Freyberg als neue Vormünder ihrer Tochter gewählt hatte. Als Bevollmächtigter des Belehnten hat Christof Günther das übliche Gelübde und den üblichen Eid geleistet, den der Belehnte auch seinen Amtleuten abnehmen soll, die die Blutgerichtsbarkeit ausüben werden. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat und dem Kaiser und dem Heiligen Reich gehorsam und dienstbar sein soll.