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Urfehde Nr. 53
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Regest: Jacob Hohenberger, Bürger zu Rewtlingen, bekennt, dass er aus eignem Mutwillen (= Antrieb) etlichen Hiesigen, nämlich Gregori Wuchter, der Boltzlerin, Hans Ringlin, Erhart Schuhmacher, Jorg jung Gayler, Wolf Mossin, Moritz Schnitzer, Martin Holower und anderen, die er anzugeben nicht mehr im Gedächtnis hat, bei Nacht und Nebel ohne alle Ursache ihre Fenster mit Steinen eingeworfen hat. Als er in Jorg Gaylers Haus warf, ist der Wurf durch das Fenster ihm in das Angesicht geraten. Ferner nachdem Hohenberger und Jorg Gayler, Metzger, ob dem Spiel in Uneinigkeit und Aufruhr gegeneinander geraten waren, weshalb sie dann beide Frieden zu halten gelobt hatten, ist Hohenberger in seine Hauswohnung heimgegangen, hat aus hitzigem Zorn eine Wehr angehängt, ist alsbald mit böser Absicht wieder aus seinem Haus gegangen.Als er dem genannten Gayler begegnete, hat er sich gleich mit frevenlichen Worten gegen ihn wehrlich (= wehrhaft) gemacht in der Absicht, ihn an seinem Leib und Leben zu beschädigen und zu verletzen. Wenn er von Hans Fürster, der mit dem Gayler ging und ihn (Hohenberger) erwischte (= packte), nicht daran gehindert worden wäre, so hätte Hohenberger gegen den von ihm gelobten Frieden gehandelt. Wegen seiner bösen Handlung haben Bürgermeister und Rat der Stadt Rewtlingen ihn in ihr Gefängnis angenommen, ihm nach seinem Verdienen Recht ergehen lassen, ihm sein Leben mit Urteil aberkannt und ihn dem Nachrichter zur Vollstreckung des Urteils übergeben und es zum Teil ausgeführt. Aber da hat sich aus Schickung des Allmächtigen gefügt, dass etliche Freiherrn von den Herren zu Rewtlingen begehrten, ihn am Leben bleiben zu lassen. Sie haben dann auch andere Fürbitten von Fürsten, Frauen, Herren, desgleichen etlicher edler Städte und ehrbarer Leute angesehen (= berücksichtigt) und sind von der Strenge des Rechts abgestanden, haben das Urteil aufgehoben, die peinliche, rechtliche und erkannte Straf in eine bürgerliche, milde Straf umgewandelt und ihn aus dem Gefängnis entlassen. Er hat einen Eid geschworen, wegen des ganzen Handels gegen jedermann ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen, sondern sein Leben lang den Herren von Rewtlingen um diese ihre Barmherzigkeit Gutes nachzureden und Dankbarkeit zu bezeugen. Er soll und will auch bei seinem Eid weder in der Stadt Rewtlingen noch in den nächstgelegenen Dörfern in eine öffentliche Zech oder Wirtshaus gehen, um darin zu zechen, auch kein Messer oder Waffe in der Stadt tragen als etwa ein abgebrochenes (= ?) Brotmesser, ferner sich nicht von Rewtlingen von Wieb und Kindern entfernen, er habe denn zuvor sein Bürgerrecht, wie sich gebührt, aufgesagt, sein Weib und seine unerzogenen Kinder mitgenommen und bei sich behalten und ohne Nachteil gemeiner Stadt versehen (= versorgt). Zur Sicherheit hat er den Herren von Rewtlingen und ihren Nachkommen (= Nachfolgern) als Gewähren (= Garanten) und Bürgen gesetzt Caspar Pfullinger, seinen Schwäher, die Brüder Hans und Wolf Pfullinger, seine Schwäger, Jorg Miller, seinen Schwestermann, alle Bürger zu Rewtlingen, Jacob Miller, Fischer, Bürger zu Esslingen, und Conrat Hohenberger, Bürger zu Urach, seine guten Freunde, alle 6 gemeinlich und unverscheidenlich. Würde Hohenberger Eid und Urfehde nicht halten, so soll er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, brüchiger (= wortbrüchiger), verurteilter Mann, den die Herren von Rewtlingen oder andere in ihrem Namen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen. Dazu sollen seine Bürgen der Stadt Rewtlingen 100 fl rhein. zu geben verfallen sein, ob Hohenberger für sein Übertreten peinlich gestraft ist oder nicht.
Die Bürgen bekennen sich zu der Bürgschaft.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Johannes Nippenburger genannt Stunder und Bernhart Bernsenfeld, Bürger zu Rewtlingen
Siegel (Erhaltung): beide Siegel vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.