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Peter Bader von Owen, wegen Bedrohung des Ammanns von Owen zu Kirchheim gef., jedoch auf Fürbitte und unter Berücksichtigung seines bisherigen Wohlverhaltens vor die Wahl gestellt, entweder das Recht anzunehmen oder 30 fl Strafe an den Herzog zu zahlen, für sein künftiges Wohlverhalten dem Herzog 100 fl zu verbürgen und über dies alles bei seiner Freilassung eine Verschreibung aufzurichten, wählt das letztere, verpflichtet sich, die genannten Bestimmungen auszuführen, die Geldstrafe in drei gleichen Raten, zahlbar zum Herbst jedes der drei folgenden Jahre, abzutragen, und schwört U. Er stellt ferner 4 Bürgen, die sich verpflichten, ihn im Fall der Übertretung dieser U. oder bei Kundbarwerden weiterer gleichzeitiger Vergehen binnen 8 Tagen in das Gewahrsam der Amtleute zurückzubringen oder 100 fl Pönfall zu bezahlen. Außer für sein Wohlverhalten haften die Bürgen auch für die termingerechte Abzahlung des obengenannten Strafgeldes. Bader hatte kurz nachdem er aus dem Gefängnis entlassen worden war - in das er für einen Tag und eine Nacht auf Grund eines Urteils des Amtmanns und Gerichts zu Owen wegen wohlverschuldeter Sachen gekommen war, dem Ammann gedroht. - Bürgen: Jung Hans Maier, Matis Strigel, Paulin Humellraus und Martin Zimermann, alle von Owen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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