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Die Kommunen sollen ihre an die herzogliche Rentkammer und Kriegskasse habenden Forderungen konfiszieren und mit Urkunde die Liquidition belegen, damit solche in die Schuldenrepartition eingebracht werden können
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Die Kommunen sollen ihre an die herzogliche Rentkammer und Kriegskasse habenden Forderungen konfiszieren und mit Urkunde die Liquidition belegen, damit solche in die Schuldenrepartition eingebracht werden können
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Bü 116
Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften >> 1. Akten I (Grundbestand) >> 1.1 Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung >> Generalreskripte und Verordnungen, 1770
28. August 1770
2 Ex.
Dokument
Generalreskripte und Verordnungen, 1770
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften