Erzbischof Heinrich an die Richter des Mainzer Stuhls. Wegen der Einäscherung, Zerstörung und Plünderung von St. Alban, der Befestigung von St. Jakob, der teilweisen Niederreißung der Türme und Mauern von St. Viktor vor Mainz, Gefangensetzung und Mißhandlung kirchlicher Personen, haben einige [Balduin und das Domkapitel] unter Berufung auf die Statuten des Mainzer Provinzialkonzils über die Stadt den Kirchenbann verhängt. Da aber das genannte Kloster und die Stifter wegen ihres offenkundigen Ungehorsams vom Papst und von ihm schon längst exkommuniziert worden sind und der Vorbehalt besteht, daß die Urheber jener Gewalttätigkeiten nach Schuldbefund zur Vergütung angehalten werden sollen, erklärt er die Strafe, die durch die angeführten Satzungen vorgesehen sind, für nichtig. Wer ihm unterstellte, aber ungehorsame Geistliche, gleichviel welchen Standes, der Freiheit beraubt hat, sei nicht dem Kirchenbann verfallen, weil sich diese Geistlichen selbst in ihm befinden. Er beauftragt die geistlichen Richter diese Entscheidung in den Kirchen und Pfarrkirchen der Stadt zu verkünden und in seinem Auftrag zu veröffentlichen. "Datum 1330 undecimo Kal. Junii."

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