Forderung der Appellaten in Höhe von 10000 Rtlr. bzw. Immission des Aloysius Rossius in die im Erzstift Köln liegenden Güter Wilhelm Heinrichs von Anstel. Wilhelm Heinrich hatte 1683 dem Eustache de Villegeaux, der ihm „mehr als ein leibl. Bruder“ aus großer Not geholfen hatte, die gen. Summe geschenkt und auf seine Güter im Herzogtum Jülich und im Erzstift Köln angewiesen. Villegeaux trat die Schenkung an Peter Ludwig Rossius de Liboy ab. Die Appellanten, die die Schenkung als „überaus große und excessive gift“ bezeichneten, verweigerten ihre Herausgabe. Durch Urteil des Kölner Offizials von 1696 wurde Aloysius Rossius in den gen. Teil der Güter immittiert. Nach dem RKG-Urteil vom 16. Juli 1700, das das Urteil der Vorinstanz bestätigte, wurde das Verfahren 1712 wieder aufgenommen. Die durch Todesfälle auf beiden Seiten mehrfach wechselnden Parteien beendeten den Streit vermutlich 1739 durch außergerichtlichen Vergleich.