Unterhalt einer unverheirateten Schwester. Die Appellatin hatte von ihrem Bruder eine jährliche Zahlung von 200 Rtlr. eingeklagt. Der Appellant wendet ein, seine Schwester erhalte als ehemalige Hofdame der Kurfürstin ein jährliches Deputat von 200 Gulden. Sie habe von der Mutter und ihm ansehnliche Geldbeträge bekommen, zudem habe die Familie ihr die Präbende verschafft, auch wenn sie die Statutengelder selbst entrichtet habe. Er habe sich zudem bereit erklärt, sie in seinem Haushalt ebenso wie seine Frau zu unterhalten. Es bestehe also kein Anlaß, ihr Unterhaltszahlungen auszusetzen. Bestünde dieser Anspruch aber, so müßte seine Mutter, von der er die Güter Türnich und Bütgenbach bei seiner Heirat zum standesgemäßen Unterhalt übertragen erhalten habe, ohne daß damit eine Unterhaltsverpflichtung verbunden gewesen wäre, aus dem ihr verbliebenen Teil des Besitzes anteilig zu diesem Unterhalt beitragen. Während die Vorinstanz bei einem Alimentationsstreit die suspensive Wirkung einer Appellation bestreitet, beansprucht er diese, da die Alimentation seiner Schwester gesichert sei, es also ein Deputatstreit sei. Die Appellatin bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da mit den rückwirkend geforderten Geldern die Appellationssumme nicht erreicht werde. Sie habe die Gelder erst ab dem Termin, zu dem sie die Forderung gegen ihren Bruder erhoben habe, nicht - wie er fälschlich am RKG angegeben habe - seit der Kindheit gefordert. Sie verweist darauf, andere Einkünfte könnten ihren Anspruch auf einen Anteil am elterlichen Erbe ebenso wenig schmälern wie das Vorbild ihrer Schwestern, die sich bei der Heirat mit 4000 oberländischen Gulden hatten abfinden lassen. Ihr Bruder habe die Güter bei seiner Heirat gemäß dem Anspruch gegen die Eltern auf angemessenen Unterhalt übertragen bekommen, damit seien die Verpflichtungen gegen die nicht abgefundenen anderen Kinder selbstverständlich mit übernommen. Angesichts des am 18. Juni 1728 gegen die Vorinstanz erlassenen Mandatum de nihil amplius innovando erklärte der Prokurator des Kurfürsten, der in dieser Sache eingesandte Bericht sei offenbar, da darauf nicht Bezug genommen werde, nicht angekommen. Im Bericht verwies die Vorinstanz auf das Nichterreichen der Appellationssumme und darauf, der Appellant habe sich nach Einreichung der Appellation wieder auf das vorinstanzliche Verfahren eingelassen. Er habe das Appellationsverfahren zudem durch falsche Angaben erschlichen. Der appellatische Prokurator hatte, da seine Vollmacht nicht einging, seine Kaution revoziert. Das Verfahren ging zwischen dem Appellanten und dem durch das Mandat betroffenen Kurfürsten weiter. Das Protokoll endet mit einem Completum-Vermerk vom 6. Juli 1730. Die danach eingereichten Schriften, darunter eine der Appellatin, eingereicht von Dr. Meckel, wurden nicht mehr protokolliert bzw. sind mit dem Vermerk „ad actajudicialia“ versehen.