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Graf Heinrich [I.] von Eberstein gestattet um seines und seiner Eltern Seelenheils Willen dem Kloster Bebenhausen, von den Gütern zu Reusten (Rusthen), die von ihm zu Lehen gehen, durch Kauf, Schenkung oder in sonstiger Weise Erwerbungen zu machen.
Graf Heinrich [I.] von Eberstein gestattet um seines und seiner Eltern Seelenheils Willen dem Kloster Bebenhausen, von den Gütern zu Reusten (Rusthen), die von ihm zu Lehen gehen, durch Kauf, Schenkung oder in sonstiger Weise Erwerbungen zu machen.