Endris Rösler zu Weckrieden und Michael Bechstein zu Gelbingen verschreiben Junker Engelhard von Morstein zu Schwäbisch Hall sechs Heller jährlicher ewiger Gülte Vorgelds, nach Haller Recht fällig jeweils auf Martini und zu erwirtschaften aus den Gütern der Aussteller in Wolpertshausen, die sie zuvor dem Junker abgekauft haben, und an denen Adam und Michael Rösler ein Erbrecht (erb) haben. Die Aussteller räumen dem von Morstein und dessen Erben auf die genannten Güter ein Vorkaufs- bzw. Rücklösungsrecht für dieselbe Summe ein, um die sie diese einst erworben haben. Die neuen Eigentümer der Güter werden dem Rat der Stadt Hall "zentgehörig" (dem Zentbezirk angehörig, gerichtsuntertänig) sein, der von Morstein oder dessen Erben können dagegen auf denselben keine Obrigkeit oder Gerechtigkeiten mehr geltend machen.