Steinsetzung zu Cleebronn zwischen Herzog Ludwig und Bernhard von Liebenstein als Pfandsinhaber des Maintzischen Teils zu Cleebronn zwecks Unterscheidung der Obrigkeit, Zehnten, Zwings und Banns daselbst, ferner betr. die Zuständigkeit s. fürstl. Gnaden für die alleinige Handhabung der Obrigkeit auf Schloss und Hof Magenheim