Kurfürst Philipp von der Pfalz und der Deutschmeister Reinhard von Neipperg schließen einen Vertrag, nachdem sich zwischen ihnen Streitigkeiten ergeben haben. Diese betrafen den Hochfall und das Halsgericht zu Riedselz (Rietsels), den Weidgang am Falkenberg, das Jagen im Wald, den man "der Tutschen herrn waldt" nennt und der an den Steinselzer Wald grenzt und den Versuch Pfälzer Amtleute, vom Hühnervogt zu Riedselz die Bede für die Leibeigenen einzubringen. Beide Seiten einigen sich: [1.] Der Pfalzgraf überlässt dem Deutschmeister Hochfälle und Halsgericht zu Riedselz. [2.] Der Weidgang am Falkenberg gebührt dem Deutschmeister und den Seinen zu Riedselz bis zur gesetzten und genauer beschriebenen Steingrenze, wobei unter anderem eine Stelle namens "zum sawling" gennant wird, wo man bei den Kreuzgängen das Evangelium liest. Dem Pfalzgrafen und den Seinen bleibt der althergebrachte Viehtrieb und Weidgang vorbehalten. [3.] Für den Viehtrieb im Bereich namens "uff dem eygen" gilt bis zur näher beschriebenen Steingrenze das alte Herkommen. [4.] Diese Steine und Markierungen betreffen nichts anderes als den genannten Viehtrieb oder Weidgang. [5.] Der Pfalzgraf darf im Unterholz namens "der tutschen herren waldt", soweit es dem Orden zusteht, jagen. Er oder seine Hirten, Schäfer und andere dürften dorthin jedoch kein Vieh treiben und es auch nicht dort weiden lassen. [6.] Der Deutschmeister und seine Amtleute zu Weißenburg dürfen außerhalb des Walds in ihrem Zwing und Bann des Ordens jagen und weiden. [7.] Der Pfalzgraf soll fortan keinen Vogt gen Riedselz über die dortigen Leibeigenen des Ordens setzen, sondern die Gerechtigkeiten von anderen, die nicht zu Riedselz sitzen, einfordern lassen.