Weistum und Spruch der Schöffen zu Niederaltertheim über die Gerechtigkeit zu alldasigen Ort, welche auf die ganze Gemeinde daselbst eingestunde. 1.) Es sei ein Graf zu Wertheim, welcher Wertheim inne hat und seine Erben ein Herr und Vogt im Feld und Dorf allda. 2.) Sind 6 Huben (=Hufe) daselbst, welche der Herrschaft zu Wertheim Atzung und Dienst geben, wann die Herrschaft oder dessen Befehlhaber dahinkommet und ein eigen Läger da haben will, so solle sie des ersten stellen auf die obengenannten 6 Güter oder Huben und wann die bestellt wären, so mag von einem Seltner zu dem andern gestellt werden. 3.) Die Herrschaft zu Wertheim mag Gericht haben zu Niedrealtertheim in dem Jahr als daß sie will und der Herrschaft zu Wertheim Schultheiß soll dabei der fragende Schultheiß sein, und des Probst zu Holzkirchen Schultheiß mag auch wohl sein an den Gerichten doch also, daß er selber nicht soll fragen, jedoch da jemand busfällig würde und die Buße wäre drithalb (=2 1/2) Pfund, derselben Buße gefielen des Probstes Schultheißen zwei Pfund und ein halb Pfund sollte gefallen dem Wertheimischen Schultheißen. Ließe aber der Wertheimer Schultheiß seinen Anteil der Buße fahren, dieweil er noch an dem Gerichts sessen, so solle des Probst Schultheiß sein Teil der Buße gänzlich fahren lassen. 4.) Hat die Herrschaft zu Wertheim in Nierderaltertheim das Rechtspfand zu fordern, auf allen den Gütern daselbst sie sind edel oder unedel. 5.) Ob jemand durch das Dorf Niederaltertheim auf der Straße führen oder zöge der jemand schuldig wäre, wo dann der wäre, forderte der an den Wertheimischen Schultheißen, daß er ihme dem aufhielte, daß solte er tun mogte er aber den Schultheiß nicht gehaben, sol sollte er an den Büttel kommen, mochte er des auch nicht gehaben, so mögte er kommen an der Habner einen, oder an der Herrschaft zu Wertheim armer Mann einen, der hätte daselbe Recht ihme denselben also auf zu halten. 6.) Wer de kommet gen Niederaltertheim es sei Mann oder Fau und da sitzet Jahr und Tag ohne nachfolgende Erb, der oder dieselbe sollen fürbas sein und bleiben der Herrschaft zu Wertheim. 7.) Wer zu Niederaltertheim sitzet es sei auf des Güter es wolle oder auswärtige Leute, wer die wären ausgenommen Edelleut und Pfaffen die sollen büßen Büderling, Scheltwort oder was mit gewapneter Hand geschieht, an der Herrschaft zu Wertheim Gericht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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