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König Maximilian bestätigt auf die Bitte Abt Heinrichs von Kloster Rot alle dessen Privilegien und Rechte, besonders aber die von Kaiser Sigmund verliehenen Freiheiten hinsichtlich der niederen Gerichtsbarkeit. Dazu gewährt er folgende Rechte: Das Kloster wird innerhalb seiner Mauern zum Asyl erklärt: mit Ausnahme der Rechtsbrecher, die der Abt nicht aufnehmen soll, sind alle Einwohner vor Angriffen sicher. Das Kloster darf alle Reichssteuern auf seine Eigenleute umlegen, welche von niemand sonst mit Abgaben zu behelligen sind. Wer ohne Erlaubnis in des Klosters Gewässern fischt, soll statt bisher 5 Schilling Heller nun 5 Pfund Pfennig Buße zahlen, das Urteil kann vom Kloster selbst gefällt und seine Durchführung erzwungen werden. Die Armenleute des Klosters dürfen sich allein an dessen Gericht oder an das, dem sie zugehören, wenden; von fremden Gerichten dürfen sie nicht belangt werden. Es ist verboten, sie als Bürger aufzunehmen. Besiegelt mit dem königl. Majestätssiegel. Unterschrieben von Erzkanzler Bertold, Erzbischof von Mainz. Gegeben zu Freiburg im Breisgau. Orig. Perg. Beiliegend Kopie Papier 2 x. 1 großes S. an blau-weiß-roter Schnur anh. gut erh.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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