Die Appellatin hatte gegen den Appellanten das Erbe von Stephan Dietrich von Neuhof eingeklagt. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz sich für zuständig erklärt hatte, während der Appellant deren Zuständigkeit sowohl, da das Erbe überwiegend im Münsterland liege, wie auch für ihn als Beklagten bestreitet. Zudem bestreitet er die Zulässigkeit des angestrebten petitorischen Verfahrens, solange das possessorium nicht geklärt ist.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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