Ulrich Herr aus Grabenstetten, wegen Wildfrevels im landesherrlichen Forst straffällig geworden, jedoch auf sein und seiner Freundschaft Bitten wieder in Gnaden mit der Auflage angenommen, bis Sonntag Invocavit (8. März 1495) seinem Landesherrn einen Abtrag zu leisten, sich auf obrigkeitliche Mahnung an den Orten zu stellen, wohin er gewiesen würde, und sich nicht unerlaubt von dort zu entfernen, schwört U. und gelobt eidlich, zeitlebens keinerlei Waidwerk mehr zu treiben noch anderen dabei zu helfen oder dazu zu raten. Im Falle des Bruchs dieser Verschreibung und der Verheimlichung von Jagdvergehen und Wildfrevlern soll er der Herrschaft mit 5 fl verfallen sein sein. Er stellt zwei Bürgen, die sich verpflichten, gegebenenfalls für das Abtragsgeld bzw. die 5 fl aufzukommen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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