Kaiser Joseph [I.] (voller Titel) belehnt als Erzherzog von Österreich Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg für sich selbst und als Lehensträger der in der Investitur vom 17. September 1683 erwähnten Interessenten in weltlichem Stand, die noch am Leben sind oder von den Verstorbenen hinterlassen wurden, mit der Hochgerichtsbarkeit und dem Blutbann in seinem Rittergut Baisingen, die der [vorderösterreichischen] Herrschaft Hohenberg lehenbar ist, nachdem er als jetziger Herr und Landesfürst nach dem Tod von Kaiser Leopold I. das von ihm hinterlassene ober- und vorderösterreichische Fürstentum mit Land und Leuten und den inkorporierten Markgrafschaften, Landgrafschaften, Graf-, Herr- und Lehenschaften übernommen hat. Die Belehnung erfolgt für Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg und als Lehenträger seiner Brüder Johann Albrecht Schenk und Johann Werner Schenk von Stauffenberg, da Johann Friedrich Schenk und Johann Franz Schenk von Stauffenberg in einem Ritterorden in den geistlichen Stand eingetreten sind, seiner Schwester Maria Margaretha Jakobea von Ulm, geborene Schenkin von Stauffenberg, der ehelichen Kinder von Maria Barbara von Wernau (Werdenau) und Johann Friedrich von Ow, Johann Marquard [Alexander] und Maria Antonia von Ow, und von Elisabeth von Rotenhan, geborene von Wernau mit allen ihren ehelichen Nachkommen männlichen und weiblichen Geschlechts. Johann Wilhelm Schenk von Stauffenberg kann mit dem Halsgericht künftig als Belehnter und als Lehensträger seinen Unterrichtern und Amtleuten das Rechtsprechen befehlen. Die Richter und Amtleute sind berechtigt, die Straftäter und Verdächtigen in Baisingen festzunehmen und nach ausreichenden Beweisen, peinlicher Befragung, jeweiligem Geständnis und offenbarer Verhandlung oder Überzeugung nach Recht und Ordnung öffentlich zu strafen und zu richten. Die Obrigkeit des Ausstellers und des Erzhauses Österreich und die Rechte und Gerechtigkeiten anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen die genannten Lehensvasallen und ihre Nachkommen die Hochgerichtsbarkeit und den Blutbann vom Aussteller und Erzhaus Österreich neu empfangen, die übliche Lehenspflicht mit einem Gelübde und Eid leisten und auch von ihren Niederrichtern und Amtleuten abnehmen, die bei dieser Belehnung als bevollmächtigter Gewalthaber der oberösterreichische Regimentsadvokat Johann Baptist Rüdl mit einem Eid auf Gott, die Gottesmutter Maria und alle Heiligen geleistet hat.