Friedrich Wilhelm, König von Preussen, belehnt nach dem Tode des Landstände-Directors Caspar Adolph v. Romberg dessen Sohn den Kämmerer Giesbert Christian Friedrich v. Romberg mit der Zivil- und Kriminaljurisdiktion über seine im Gericht Castrop gelegenen Güter, soweit sie vom Zutphenschen Lehen herrühren. In Vertretung des v. Romberg erfolgt die Belehnung an dessen Bevollmächtigten den Criminalrat und JustizcommissarJoh. Henrich Georg Hopmann in Gegenwart des clev. märk. Regierungspräsidenten Georg Otto Albrecht von Rohr und des Geh. Regierungsrats Werner Reinhard Bernhard von Müntz als Lehnmänner. In Vertretung leistet auch Hopmann den üblichen Lehnseid. "Gegeben Emmerich". Unterschrift: v. Rohr. Maassen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Objekt beim Datenpartner
Loading...