Anspruch auf den Nachlaß des kinderlos verstorbenen Dietrich Kox, eines Bruders des Vaters des Appellanten, Johann Kox, Anfechtung der Gültigkeit seiner zweiten Ehe und Anfechtung einer Schenkung unter Eheleuten. Dietrich Kox hatte nach dem Tod seiner Frau Mechthild in zweiter Ehe seine Magd Schwena geheiratet. Vor seinem Tod vermachte er ihr sein gesamtes Hab und Gut. Die Appellanten hatten die zweite Ehefrau akzeptiert und ihr die Leibzucht über die Güter zugestanden, obwohl Dietrich Kox bereits zu Lebzeiten seiner ersten Frau mit ihr „in unkeuschheit“ gelebt hatte, weshalb sie sieben Jahre im Kirchenbann gewesen war. Nach Schwenas Tod sahen sie sich als die Erben an, jedoch nahm Margret Swenen als deren Nichte die Güter mit der Begründung in Besitz, Schwena habe sie ihr vermacht. Die Appellanten fechten die Schenkung des Dietrich Kox an seine zweite Frau mit der Begründung an, daß er in seiner schweren Krankheit über die Güter nicht mehr verfügen durfte und sie daher erbberechtigt seien, als ob kein letzter Wille vorliege.