Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Martin Martin von Bretten und Martin Hechel (Hocheln) und dessen Ehefrau, Bürger zu Bretten, langwierige Irrungen wegen Gefangenschaft und anderer Händel gehalten haben, die er nunmehr ausführlich verhört hat. Mit Zustimmung beider Seiten hat er einen Vertrag zwischen ihnen aufgerichtet, den beide unter Appellationsverzicht angenommen haben. Gemäß einem vormals aufgerichteten Vertrag wurden Martin Martin für sein väterliches und mütterliches Erbe von dessen Schwester, Martin Hechels Ehefrau, 130 Gulden ausgerichtet, wobei ihm noch 200 Gulden gegeben werden sollten. Dieser Vertrag soll nunmehr kraftlos sein. Wegen des Erbes sollen die Parteien vor dem städtischen Gericht zu Bretten prozessieren. Gewinnt Martin Martin das Erbe mit Recht an, soll ihm dieses zustehen, wobei er dann die 130 Gulden an die Gegenseite zurückgeben soll. Im Prozess soll keine Seite die andere wegen der ergangenen Händel und der Gefangennahme beirren, weder Acht noch Auszug gebrauchen. Nachdem das Urteil Bretten ergangen ist, mögen die Parteien sodann an das Hofgericht des Pfalzgrafen appellieren, das endlich urteilen soll. Beide Parteien haben die Einhaltung dieses Vertrags versichert und erhalten eine besiegelte Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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