Anspruch auf Befreiung von einem Teil der von den Appellaten geforderten Kurmutsabgaben und Spanndienste. Die Appellanten geben an, sie und ihre Vorfahren hätten seit alters her die Zehntfrüchte aufVerlangen von Wülfrath zum Haus Linnep (Hzm. Berg, Amt Angermund) gebracht. Dort hätten sie Futter für die Pferde und eine Mahlzeit für sich selbst erhalten. Dies wurde neuerdings verweigert. Wenn die Zehntfrüchte aber „in loco verkauft, oder anderwärts hin verführet worden“, sei ihnen nichts weiter abverlangt worden. Weiter fordern die Appellanten, daß „bey relevirung einer Churmuth (außer daß der Churmuthsherr mit denen Hobsleuthen einmahl zusammen eße und trinke) keine mehrere Kosten aufzutreiben seyen“. Umstritten ist weiter, ob als Kurmut das beste oder irgendein Pferd (bzw. Kuh) zu geben sei und ob beim Verkaufvon Gütern der Konsens des Kurmutsherrn einzuholen sei.