Jakob Theilin, B. zu Stuttgart, wegen Mißhandlung seiner Ehefrau, Verschwendung und Übertretung seiner früheren U. zu Stuttgart gef. und schwerer Strafe verfallen, jedoch auf seine und seiner Freundschaft Bitten begnadigt und mit der Auflage freigel., die früher ergangenen Urteile und seine alte Verschreibung strikt zu halten, besonders alle offenen Zechen und Gesellschaften zu meiden und sich sowohl gegen seine Ehefrau als auch gegen jedermann wohl zu verhalten, gelobt dies eidlich und schwört U. 1553 Sept. 4 Friedrich Wolgemuth, Forstmeister zu Stuttgart, gelobt an Eides statt, nachdem ihm auf seine Bitte und in Ansehung seiner treuen Dienste von Hz. C hristoph bewilligt worden war, seine ältere U. vom Jahre 1544 zu kassieren und herauszugeben, sich für die erlittene Haftstrafe nicht zu rächen und überhaupt alles, was sich seinerzeit ereignet hat, "hin, tot und ab" sein zu lassen. Die ältere Verschreibung konnte in der Registratur der Kanzlei nicht aufgefunden werden, weshalb ihm unter obigem Datum die Zusage zugestellt wurde, daß die Verschreibung, sobald sie gefunden würde, ungültig sein, sofort kassiert und herausgegeben werden soll. Sr.: der A. Bem.: Die Urkunde ist ungültig gemacht und als Konzept für die spätere Verschreibung vom 24. März 1556 benützt worden.