Henrichs, v. G. Gn. etc. der Stifte Werden u. Helmstedt Abts,
urkundliche Eröffnung, daß Er alle, von dem Propste zu Helmstedt (wie ihm
glaubwürdig berichtet worden) einseitig u. anmaßlich, nicht nur ohne Seine,
des Abts, Genehmigung einzuholen, sondern selbst ohne der in Helmstedt
anwesenden Conventualen Rath u. Beistimmung zu suchen, vorgenommen, (u
folglich schon an sich nichtigen), Verpachtungen von Häusern, Gehöften (?
Geheuchter), u. sonstigen Klosterzubehörungen, welche auf Lebenszeit der
Pächter, u. dazu für ein geringes Pachtgeld "gar leiderlich" abgeschlossen
worden, hiermit widerufe u. annullire, u. zugleich dem Propst aufgebe, für
die Folge sich dergleichen zu enthalten, u. das, was bereits geschehen, in
Macht dieses Befehls wieder aufzuheben, die Conventualen aber anweise, sich
in derartige Geschäfte ohne Seine Einwilligung nicht zu mischen, vielmehr
den Propst von solchen schädlichen Verpachtungen, auch wenn sie auf
bestimmte Jahre gestellt seien, abzuhalten, und die Leute, welche mit
denselben über dergleichen bereits verhandelt hätten, oder noch verhandeln
würden, vor Schaden u. Ungelegenheiten zu warnen. - Geben uff unser Abtey
Werdden den 12 Augusti 1658. - (Papier. Mit des Abts Unterschrift u.
untergedrucktem Secretsiegel.)