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Henrichs, v. G. Gn. etc. der Stifte Werden u. Helmstedt Abts, urkundliche Eröffnung, daß Er alle, von dem Propste zu Helmstedt (wie ihm glaubwürdig berichtet worden) einseitig u. anmaßlich, nicht nur ohne Seine, des Abts, Genehmigung einzuholen, sondern selbst ohne der in Helmstedt anwesenden Conventualen Rath u. Beistimmung zu suchen, vorgenommen, (u folglich schon an sich nichtigen), Verpachtungen von Häusern, Gehöften (? Geheuchter), u. sonstigen Klosterzubehörungen, welche auf Lebenszeit der Pächter, u. dazu für ein geringes Pachtgeld "gar leiderlich" abgeschlossen worden, hiermit widerufe u. annullire, u. zugleich dem Propst aufgebe, für die Folge sich dergleichen zu enthalten, u. das, was bereits geschehen, in Macht dieses Befehls wieder aufzuheben, die Conventualen aber anweise, sich in derartige Geschäfte ohne Seine Einwilligung nicht zu mischen, vielmehr den Propst von solchen schädlichen Verpachtungen, auch wenn sie auf bestimmte Jahre gestellt seien, abzuhalten, und die Leute, welche mit denselben über dergleichen bereits verhandelt hätten, oder noch verhandeln würden, vor Schaden u. Ungelegenheiten zu warnen. - Geben uff unser Abtey Werdden den 12 Augusti 1658. - (Papier. Mit des Abts Unterschrift u. untergedrucktem Secretsiegel.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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