Thonnis Contzen, Schultheiß des Hofgerichts zu Meßdorf (Mestorff) der Stiftskirche St. Cassius und Florentius zu Bonn, Gierhardt Kollenn und Thomas Freins zu Endenich, Geschworene daselbst, bekunden, dass vor ihnen Hillebrandt Hoheschurtt zu Duisdorf (Duidestorff), Heindrich Conradt, Jacob Cuper, Adolff Schroeder, Johann Kayser und Johann Kleeffgenn, zu Lengsdorf (-torff) wohnhaft, alle als jetzige Besitzer des Grachtter Lehens zu Lengsdorf und auf diesen Hof lehen- und dingpflichtig, vorgebracht haben, dass sie sich mit dem Kapitel wegen der bisherigen Streitigkeiten verglichen und dass sie versprochen haben, dass, sooft das Grachtter Lehen durch Tod der empfangenden Hand erledigt wird, dasselbe binnen gebührender Zeit gemäß Hofesweistum neu mit gewöhnlicher Eidesleistung empfangen werden soll, dass beim Empfang jedesmal das ganze Lehen mit seinem Umfang spezifiziert und diese Angabe dem zeitigen Hofesherrn eingeliefert werden soll und dass sie anstatt der bisher eingetriebenen Pferdskurmut diesmal nur 24 Reichstaler und künftig für alle Zeiten, wenn die Kurmut fällig wird, dem Hofesherrn der Stiftskirche jedesmal 36 Reichstaler - neben anderen dem Hofgericht zustehenden Gerechtsamen - bezahlen und sich in allem dem Hofesweistum und Hofeseid gemäß verhalten sollen und wollen, wie dies alles in dem ihnen übergebenen, vom Kapitel besiegelten Schein enthalten ist. Die Besitzer haben für sich und ihre Nachfolger vor den Ausstellern versprochen, diese Punkte fest einzuhalten und dem Kapitel treu und hold zu sein, alles unter Verpfändung ihres Hab und Guts. Der Klarheit halber folgt hier die Aufzeichnung aller Stücke des gesamten Lehens, das dem Kapitel 1 1/2 Malter und 3 Viertel Weizen, 1 1/2 Malter Hafer, 3 Hühner, 8 Schillinge und 3 Denare entrichtet: 7 Viertel Land am grünen Weg neben dem gemeinen Weg längs Peter Hammer dem Jüngeren zu Duisdorf; 9 Viertel Land über dem scheiffen Linchen zwischen Gierhardt Schuchmecher und Hillebrandt Hoheschurtt; 1 Viertel auf der Grachtt längs Johann Kleffgenn und Hillebrandt Hoheschurtt; 2 Morgen binnen der Grachtt längs Jacob Cuper und Adolff Schroeder; 1/2 Morgen längs Adolff Schroeder und dem Bechelingh; 1/2 Morgen im Ringellsack längs Adolff Schroeder und Johann Wichtterich zu Eicholtz; 3 Viertel Land im Weyler längs Johann Brauns und Heindrich Conradtz; 1 Morgen binnen der Grachtt neben Junker Jan Heindrich Schall von Bell und Heindrich Conradt; 1 Morgen hinter der Grachtt neben der Grachtt und Adolff Schroeder; 5 Viertel Land im Kirchbuchell längs Johann Kleeffgenn und Adolff Schroeder; 1/2 Morgen am Pferdskirchhof längs Johann Kleeffgen; 1 1/2 Viertel am Pferdskirchhof neben Junker Johann Heindrich Schall von Bell; 3 Viertel am Pferdskirchhof längs Adolff Schroeder und Quirin Peilß Erben; 9 Viertel Land am Heintzdriesch oder auf den Sechs Morgen längs Adolff Schroeder bzw. Adolff Engels und Johann Gummersbachs Erben; 1 Morgen auf der Grachtt neben Adolff Schroeder zu beiden Seiten; 5 Viertel im Kirchbuchell längs Jacob Cuper und Johann Kayser; 1 Morgen binnen der Grachtt längs Heindrich Conradt und Adolff Schroeder; 1 Morgen hinter der Grachtt längs Jacob Cuper und Johan Heindrich Schall von Bell; 1 Morgen daselbst längs Johann Kleeffgen und dem gemeinen Weg; 1 Morgen auf den Sechs Morgen längs Niclas Muller und Jacob Cuper; 1 Morgen daselbst längs Jacob Cuper und Lentz Herchenbusch; 3 Viertel am Pferdskirchhof längs Georg Rindorff und Jacob Cuper; 1/2 Morgen auf der Grachtt längs Jacob Cuper und Jann Kayser; 1/2 Morgen im Weyler längs Adolff Schroeder und Tonnis Gummersbach; 1 1/2 Viertel Land über der Grachtt längs Heindrich Guttman und Dulmans Erben; 2 1/2 Viertel unter der Grachtt längs Jacob Cuper; 2 1/2 Morgen Land im Kirchbuchell längs Jacob Cuper und Johann Heindrich Schall von Bell; 5 Viertel Land im Ringelsack längs Adolff Schroeder und Jann Weuer zu Eicholtz; 1 Morgen am Pferdskirchhof längs Adolff Schroeder und Jacob Cuper; 1/2 Viertel auf der Grachtt längs Hillebrandt Hoheschurtt und Johann Kleeffgenn. - Schultheiß und Geschworene haben auf Bitten der Lehnsbesitzer mangels eines eigenen Siegels ihre Nachbarschöffen des Gerichts und Dingstuhls zu Duisdorf ersucht, ihr Gerichtssiegel diesem Reversale anzuhängen; diese bestätigen ihre Besiegelung. Also geschehenn unnd geben uff montagh denn elfften Iunii 1629.