König Karl V. als Inhaber des Fürstentums Württemberg (Wirtemberg) Gewalthabe bewilligt dem Abt und Konvent von Maulbronn, in ihren Dörfern und Gebiet die niedere Gerichtsbarkeit auszuüben sowie das Hofgericht in dem Amt des Klosters zu halten, Appellationen aber an das Hofgericht in Stuttgart (Stutgart) zu verweisen und die Malefizhändel alle dem Schultheiß von Vaihingen anzuzeigen.