Abschriften von 4 Urkunden: 1.) 1427 VIII 28. H. Johann von Bayern entscheidet im Streit um das Erbe des verstorbenen Peter Ekker zwischen G. Hainrich von Ortemberg anstatt seiner Frau [Ursula], einer Tochter des verstorbenen Ekkar, einerseits und Hanns vom Degenberg, Erbhofmeister in Niederbayern, als Vormund der anderen Kinder des verstorbenen Ekkar und Heinrich Nothaft zu Wernberg anstatt seiner Frau, der Witwe des verstorbenen Ekkar, und als Mitvormund sowie Gewolf andererseits mit Rat seines Oheims LG. Lewpolt zum Leuthemberg, Hadmar Hr. zu Laber d. J., Hannsen Zennger zu Swarczeneck, Hannsen vom Eglofstein d. Ä., Hannsen vom Eglofstein d. J., Ritter Cristoffen Parsperger, Fridrichen vom Wolfstein, Caspar Morspecken, Jorgen Mistelbecken und Lienharten Tewrlinger in folgender Art: 1) Die Frau des Heinrich Nothaft als Witwe nach Peter dem Ecker erhält 1500 fl ung. für Heiratsgut und Morgengabe aus dem Gesamtnachlass, der der G. von Orttemberg und den anderen Kindern des verstorbenen Ekker zusteht. 2) Die 1000 fl ung. der Widerlegung berühren nicht das Viertel-Erbteil der G. von Orttemberg, sie und der G. brauchen dafür nichts zu zahlen. 3) Die Nothaftin erhält die Hälfte der in Regenspurch verwahrten Barschaft des Verstorbenen, desgleichen die Hälfte der hinterlassenen fahrenden Habe, ausgenommen das, was verpfändet oder verborgt ist; alles andere gehört der Frau des G. Hainrich und deren Geschwistern. 4) Die noch ausständigen 500 fl ung. Heiratsgut, die dem verstorbenen Ekker vom verstorbenen Heinrich Puchperger verbrieft und versichert sind (die U. hat die Witwe in ihrem Besitz), gehören der G. und ihren Geschwistern zu gleichen Teilen. Die entsprechende U. ist von der Nothaftin diesen zu übergeben, damit sie die Summe einfordern können; will diese die U. jedoch behalten, so werden die 500 fl von den oben genannten 1500 fl abgezogen. 5) Die Feste Ramspawr mit Zugehörung gehört allein dem G. und seiner Frau, da ihr mütterliches Erbe darauf versichert ist und der G. die Feste von Wilhalm Absperger mit seinem Geld zurückgelöst hat. Bei Ansprüchen von dritter Seite haben die anderen Erben diese nicht zu unterstützen und der Nothafft die entsprechenden U. dem G. zur Verfügung zu stellen. 6) Der G. und seine Frau erhalten ein Viertel der Feste Salldenburg mit Zugehörung und ein Viertel der Feste Steyfning mit Zugehörung. Heinrich Nothafft und der Gewolff haben diese Teile bis kommenden Michaelis zu übergeben. Über die Nutzung ist zwischen den Miterben ein Burgfrieden abzuschließen. 7) Der gesamte Nachlass an Habe, Pfandschaften usw. gehört zu gleichen Teilen der G. und ihren Geschwistern; der Nothaftin ist davon das ihr Zustehende auszuzahlen bis kommende Lichtmess und durch den G. entsprechende Bürgschaft zu geben. 8) Mannschaft und Lehen werden ebenfalls zwischen den Geschwistern gleich aufgeteilt. 9) Die seit dem Tod des Ekker eingegangenen Einkünfte bleiben der Nothaftin. 10) Das vorhandene Getreide teilen sich die G. und ihre Geschwister. 11) Die Geldschulden, die der Nothaft wegen des verstorbenen Ekker und dessen Kinder machen musste, haben die G. und ihre Geschwister gemeinsam zu begleichen. 12) Die 1200 fl ung., die der Gewolf für den verstorbenen Ekker und dessen Kinder ausgegeben hat, berühren den G. und seine Frau nicht, desgleichen nicht die Auslagen des Nothafft in dieser Angelegenheit. 13) G. Heinrich von Orttemberg stehen keine weiteren Ansprüche auf jährliche Gülten aufgrund des Heiratsgutes seiner Frau zu, wegen des Vorteils an Ramspawr. 14) Beim Tod der G. oder einer ihrer Geschwister ohne leibliche Erben erben die Überlebenden deren Anteil. 15) Harnische und Waffen des verstorbenen Ekker fallen zu gleichen Teilen der G. und ihren Geschwistern zu. S: Ausst. 2.) 1436 IX 21; Or. = Urk. 747. 3.) 1442 V III. H. Heinrich von Bayern entscheidet in Anwesenheit seiner Räte Alban Closner, Hofmeister, Erasem Preysinger, Wihelm Aichperger, Warmund Pientznawer und Hanns Fronberger zu Prunn im Streit zwischen seinem Rat G. Hainrich zu Ortenberg einerseits und Anna der Notthafftin, Witwe, sowie ihren Töchtern Cecilia und Vrsula andererseits, dass die Notthaftin dem G. sein Drittel am Schloss Sa{e}ldenburg mit aller Zugehörung innerhalb von 14 Tagen wieder zu übergeben und dass sie dem G. und dessen Pfleger und Diener im Schloss Sa{e}ldenburg die erlittenen Schäden zu ersetzen hat, ferner ist der alte Burgfriede zwischecn Hainrich Notthaft dem Alten und G. Hainrich innerhalb Monatsfrist zu erneuern.; S 1: Ausst., S 2: Alban Closner, S 3: Erasem Preysinger, S 4: Oswald To{e}rringer anstatt Wilhalm Aichperger und Warmund Pientznawer, S 5: G. Hainrich, S 6: Anna Nothaftin. - Geschehen an unser lieben frawen tag der schiedung. 4.) 1445 I 8. G. Jorg zu Salldenburg, Walther von Freyberg und Hanns Zenger zu Salldenburg vereinbaren einen Burgfrieden für das Schloss Salldenburg: Jeder Teil legt gleich viel Volk in das Schloss. Wird ein Pfleger gemeinschaftlich bestellt, so ist er jeder Partei gleich verpflichtet, das Schloss zu bewahren. Bestellt jeder Teil einen eigenen Pfleger, so haben diese mit ihren Gesellen in gleicher Anzahl den Burgfrieden zu halten. Bei Fehde kann jeder das Schloss für sich nützen, nicht jedoch gegen den Landesfürsten, die anderen Teilhaber sind aber nicht zu Hilfe verpflichtet. Verkauft ein Teil seinen Anteil, so steht den anderen Teilhabern das Vorkaufsrecht zu. Streitigkeiten sollen durch ein gemeinsam erwähltes Schiedsgericht beigelegt werden. Erhaltung und militärische Ausrüstung des Schlosses sollen gemeinsam bestritten werden.; S 1-3: die Ausst. - Geben an sand Erharts tag.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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