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Vlreich der Strawbinger, Domherr zu Regensburg u. das gesamte Domkapitel Regensburg bestätigen einen vor den S 2 u. 3 geschlossenen Vergleich zwischen ihnen (den A) u. Bischof Konrad VI. von Regensburg, wonach zum ersten die bestehenden Verträge zur Verpfändung des Hochstifts Regensburg an das Domkapitel Regensburg durch Bischof Konrad VI. weiter Bestand haben sollen, ausgenommen jedoch die Verfügungen über den Weihepfenning, die Erstnutzung der Kirchengefälle, der Bestätigung von Prälaten, der Korrection der Pfarrer u. der Erstnutzung der geistlichen und weltlichen Lehen, die - ausgenommen lediglich die Vakanz großer Lehen oder die Einnahmen einer Synode - die ersten vier Jahre dem Bischof zustehen sollen, zum zweiten dem Bischof Einnahmen in Höhe von 50 Pfund Regensburger Pfennigen aus der Dompfarrei für vier Jahre zustehen sollen, es sei denn innerhalb dieser Zeit würde die Feste Alteneglofsheim ((1)) aus der Pfandschaft ausgelöst, dann sollen dem Bischof stattdessen die Einnahmen aus der genannten Feste zustehen, zum dritten die Abgaben des Domkapitel an den Bischof in Höhe von 120 Pfund Regensburger Pfennigen in den nächsten vier Jahren ausgesetzt sein sollen, u. zum vierten die Pfandschaften über Vtter ((2)), Hohenburg auf dem Norkow ((3)), Werd ((4)) u. Luppurg ((5)) solange nicht ausgelöst werden sollen, bis die Schulden des Bischof beim Domkapitel vollständig getilgt sind. S 1: Domkapitel Regensburg. S 2: Paul der Ko(e)lner, Domherr zu Regensburg. S 3: Johann der Degenhart von dem Weissenstein ((6)). A: Regensburg (krfr.St. Regensburg), Domkapitel: Domherren \ Straubinger, Ulrich. Regensburg (krfr.St. Regensburg), Domkapitel

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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