Schuld- und besitzrechtliche Fragen, Liquidation. 1627 hatte Dietrich von Grittern zu Glimbach und Müntz von den Eheleuten Wilhelm Pelser und Adelheid Kox (Koix) 1000 Rtlr. gegen einen Jahrzins aufgenommen und dafür 50 Morgen freiadliges Land und eine Obligation über 1000 Rtlr. auf das Amt Miselohe zum Pfand gesetzt. 1656 waren die ausstehenden Gelder (Kapital, Zinsen und Unkosten) in einer gerichtlichen Liquidation auf 1784 Rtlr. berechnet und Pelser dafür in die verschriebenen Ländereien immittiert worden. Für den geschätzten Wert von 63 Taler je Morgen hatte Pelser das Land übernommen. Er ging davon aus, damit im uneingeschränkten Besitz des Landes zu sein. Dagegen prozessierten die von Grittern und erhielten 1697 am Düsseldorfer Hofrat und 1722 am RKG (vgl. RKG 4359 (P 341/1142)) Urteile, denen zufolge die Einnahmen aus dem Land gegen die ausstehenden Zinsen verrechnet werden sollten und Pelser das Land gegen Zahlung der Differenz herausgeben müsse. Zur Liquidation und endgültigen Entscheidung hatte das RKG das weitere Verfahren an den Hofrat zurückverwiesen. Während von Grittern in der Liquidation 41 1/2 Malter Roggen als jährliche Einnahme zum Marktpreis zugrundelegte und so zu einem ihm zu erstattenden Überschuß von 4483 Rtlr. kam, errechnete die Jungfer Pelser, die das Land bzw. die Obligation von ihrem Vater geerbt hatte, bei höher angesetztem Wert des 1627 verliehenen Geldes und der daraus zu fordernden Zinsen und Zinseszinsen auf ausbleibende Zahlungen und mit dem Nachweis entstandener Unkosten, über die Aufzeichnungen existierten, da das Land zur Halbpacht ausgegeben war, 9584 Rtlr., die sie noch zu fordern habe. Die Appellation richtet sich gegen den Bescheid des Hofrates, vor allem gegen die Bestimmung, die Einnahmen sollten nach der „taxa Juliacensis civitatis“ zum Martini-Termin berechnet werden, obwohl das Getreide teilweise zu anderen Terminen, als es zu geringerem Preis gehandelt wurde, geliefert worden sei, sowie dagegen, daß über die gesamten 50 Morgen Rechnung gelegt werden sollte, obwohl ein Teil des Landes nicht durch Immission, sondern durch Kauf von für ausstehende Gerichtskosten eingezogenem Land erworben sei. Für die formalen Einwände der Appellaten gegen das RKG-Verfahren siehe RKG 4354 (P 330/1130).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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