Kunz Böcklin, der Höppeler genannt, urkundet, dass er die Veste Vörbach (Veherbach) inne gehabt und besessen, das Kloster Bebenhausen und dessen Amtleute ihm keinerlei Zinsen, Gülten, Dienste etc. von ihrem Hof zu Vesperweiler mit Gütern, Mühlen, Wiesen, Wäldern etc. geleistet haben und seines Wissens zu leisten auch nicht schuldig gewesen.