Jerg Metzger, Schlosser und B. zu Nürtingen, wegen liederlichen Lebenswandels u.a. zu Nürtingen gef., jedoch auf die Bitten seiner Frau und Freunde wieder freigelassen unter der Bedingung, ein Jahr lang Wirtschaften und offene Zechen zu meiden, keine Wehr und Waffe mehr außer ein abgebrochenes Brotmesser zu tragen, es sei denn mit jedesmaliger Erlaubnis eines Vogts zu Nürtingen, nimmt die Begnadigungsbedingungen an, gelobt eidlich, denselben Stück für Stück nachzukommen und schwört U. Metzger hatte, trotz wiederholter Verwarnung und erlittener Turmstrafen in Wirtshäusern und anderswo im bezechten Zustand häufig Mitgäste unter Gotteslästerungen mit dem Entblößen seiner Waffen bedroht, dass jedes Mal eine Tätlichkeit zu besorgen gewesen war. Deshalb von den Stadtknechten zu Nürtingen unter Handgelübde genommen, sich mit ihnen im Gefängnis zu stellen, hatte er dasselbe durch seine Flucht gebrochen.