Zwischen Schultheiß, Bürgermeister, Gericht und Gemeinde der Stadt Binsdorf einerseits und Vogt, Richter und Gemeinde des Dorfes Gruol andererseits bestand Streit über den Viehtrieb einer Zufahrt im Husertal. Zum Austrag sind sie auf Schultheiß und 6 Richter von Hirrlingen und auf 6 Richter von Vöhringen im Mühlbach als unparteiisches Gericht gekommen. Am 20. Juni 1510 (Donnerstag vor 10000 Märtyrertag) sind Schultheiß und Richter in dem genannten Teil in der Enge zu Gericht gesessen. Vor ihnen sind die Parteien mit Fürsprechern und Ratgebern erschienen. Die von Binsdorf beanspruchen die Zufahrt in das Tal. Die von Gruol sagen, das Tal von Gruol bis zum Ziglinbrunnen sei ihr Eigentum. Die von Binsdorf hatten lange mit ihrem Vieh von Binsdorf eine Zufahrt auf die von Gruol in das Tal bis zum Grauen Brunnen, die von Gruol das Tal hinauf bis zu alten Mühle. Die von Gruol verwehren ihnen jetzt die Zufahrt. Flurnamen: die Steingrube. Einen von Binsdorf, der an der strittigen Stelle gefischt hat, haben die von Gruol gefangen. Strittig ist, wie weit der Bann derer von Binsdorf gehen soll. Schultheiß und Richter haben zu Recht erkannt, daß Kundschaft, Briefe und Leute beider Parteien zu verhören sind. Die von Binsdorf legen einen von Vogt und Richter zu Dürrenmettstetten ausgestellten Kundschaftsbrief vor (Siegler: Junker Jörg Gut). Laut diesem Brief hat Karrhans, den sie zur Kundschaft geeignet erkannten, vor ihnen Kundschaft zu sagen. Nach Vereidigung macht er seine Aussage: Er sei zu Binsdorf geboren; (1) die von Binsdorf legen einen Zeugnisbrief vor, ausgestellt von Schultheiß und Richter zu Wurmlingen (Siegler: Jakob Schuler, Frühmesser zu Wurmlingen) über die Aussage des Klaus von Rottweil: Zufahrt in das Husertal bis auf den Grauen Brunnen unter Widerspruch derer von Gruol. Kundschaftsbrief von Schultheiß und Richter zu Rottenburg (Siegler: Wilhelm Schorrer, Schultheiß) über die Aussage des Veit Bossenmayer, Bürger zu Rottenburg, der vor ungefähr 40 Jahren zu Erlaheim 12 Jahre wohnte: Die von Binsdorf haben eine Zufahrt mit dem Herdenvieh auf dem Husertal vor Walpurg (1. Mai) und nach Gallus (21. Oktober). Die von Binsdorf legen einen Brief vor, daß Hans Lenglin, Bürgermeister zu Binsdorf, Konrad Cantzler, Wächter zu Zollern (Zolre), vor Schultheiß, Bürgermeister und Richter zu Hechingen beklagt hat, daß er in diesem Trieb und Tratt betreffenden Streit eine Kundschaft, welche die von Binsdorf auf ihn anziehen, mit Recht schuldig geworden ist. Weiter haben die von Binsdorf vorgelegt einen Brief von Vogt und Richter zu Erlaheim (Siegler: Balthasar Melchers, Stadtschreiber zu Rosenfeld) über die Aussage ihrer vor ihrem Gericht erschienenen Beiwohner Endirs Stöckhlin, Michel Veit, Jakob Kutzinbach, Konrad Kantzler oder Stöckhlin (dieser war 7 Jahre Stadtknecht zu Binsdorf) und Stephan Bischoff. Erwähnt werden der alte Stehlin und der Böschruntz. Es folgen Aussagen des Erhard Offterdinger, Müllers von Bubenhofen, des Frisch Ulrich von Schömberg, der 4 Jahre zu Gruol gedient hat, des Bastian Stehle, Stadtknechts zu Haigerloch, dessen Vater Schultheiß zu Binsdorf war (er sollte sich in Gruol verantworten wegen Fischens). Flurnamen: Peter Millers Wiese und des Martin Küm von Schömberg (geb. zu Binsdorf, war dort 8 Jahre Amtmann). (Erwähnt wird Junker Thomas von Wehingen als Amtmann). Darauf folgt die Kundschaft derer von Gruol: Kundschaftsbrief, ausgestellt von Schultheiß und Richter des Dorfes Wurmlingen (Siegler: Jakob Schuler, Frühmesser daselbst) über die Aussage des Klaus von Rottweil) - erwähnt werden Hanslin Miller von Gruol und Jakob Kar von Binsdorf -; Aussage des Endris Miller von Haigerloch. Es ergeht das Urteil, daß es bei dem Anlaß bleiben soll. Nach einer Beratung von Schultheiß und Richter erging heute das einhellige Urteil: wenn die von Binsdorf vier schwören lassen, daß er sich der Klage gemäß verhalte, soll geschehen, was weiter Recht ist. Nach Eröffnung der Urteile leisten Peter Schmidt, Schultheiß zu Binsdorf, Hans Schulthaiß, Hans Lenglin und Jörg Stähelin den Eid. Es ergeht dann das einhellige Urteil der Richter, daß sie (d. h. die von Binsdorf) das Recht haben, künftig die Zufahrt zu gebrauchen wie von alters her das Tal abwärts bis zum Grauen Brunnen, soweit das Tal ist. Denen von Gruol wird an ihrer Zufahrt nichts abgesprochen, die sie brauchen mögen das Tal hinauf bis zur alten Mühle. Beide Parteien bitten um einen Brief über das Urteil, der ihnen zuerkannt wird (1) die von Binsdorf hatten mit ihrem Herdenvieh ungehinderte Zufahrt, Trieb und Tratt in das Husertal bis auf den Grauen Brunnen