Eberhard Schmid von Pentling, sein Sohn Friedrich und seine Tochter Anna bekunden, dass Abt Ulrich von St. Emmeram ihnen das Wittum (wydem) in Pentling, das zum Siechamt des Klosters gehört und das zuvor Mair Konrad von Pentling und Seibot, sein Sohn, als Leibgeding innehatten, nach Leibgedingsrecht gegen einen jährlichen Getreidezins an den Siechmeister des Klosters verliehen hat. S: Albrecht Hofmeister von St. Emmeram, Richter von Pentling

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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