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Hans Starck von Weiltingen erklärt, dass er nach dem Bekanntwerden seines vor einem Jahr begangenen Ehebruchs seine Herrschaft und seine Ehefrau und Kinder verlassen und deshalb eine Leibstrafe von Wolf Ulrich von Knöringen zu erwarten hatte. Auf Fürbitten der Mutter, des Bruders und Schwagers von Wolf Ulrich von Knöringen sowie der Ehefrau, Kinder und Freunde des A. wurde die Leib- und Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe von 25 fl umgewandelt. A. verspricht, sein Hab und Gut bis Sankt Walburga zu verkaufen und Weiltingen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu verlassen. Falls er es nach acht oder spätestens 14 Tagen nach Sankt Walburga noch nicht verkauft hat, muss er mit seiner Ehefrau und Kindern Weiltingen trotzdem verlassen. Danach soll es binnen Monatsfrist von ihrer Verwandtschaft verkauft werden, in erster Linie an Untertanen von Wolf Ulrich von Knöringen erfolgen, an Fremde nur mit seiner Zustimmung. Damit sich A. in einer anderen Herrschaft wieder einkaufen kann, bewilligt ihm Wolf Ulrich von Knöringen einen günstigen Abschied. A., seine Ehefrau und seine Kinder können bei ihren Geschäften das Gebiet von Wolf Ulrich von Knöringen betreten, wenn sie zu weiterer Strafe keinen Anlass geben und alle finanziellen Forderungen erfüllen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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