Godekin von Lo, Kämmerer des Abts von Werden, macht bekannt, daß zwischen Abt und Konvent einerseits, Godekin andererseits über die zum Kämmereramt gehörenden Rechte Streit entstanden ist. Durch Vermittlung guter Freunde wurde er folgendermaßen geschlichtet. Dafür, daß Abt und Konvent für die Ausgaben des Kämmerers aufzukommen haben und ihn jährlich einkleiden müssen, weil er die Totfallgebühren der zur Kammer gehörenden Leute erheben muß, und für die weiteren Rechte erhält er 50 Mark Dortmunder Geld, denen er 40 Mark hinzufügt. Für diese 90 Mark wird er Erbgüter kaufen, die er und seine Erben als Lehen von Abt und Kloster haben werden. Er entsagt allen weiteren Rechten, doch soll er beim Tod der kemmerlinge jeweils zwölf Pfennige erhalten. Beim Tausch solcher Leute sind ebenfalls zwölf Pfennige fällig und auch bei einer Heirat, für die seine Zustimmung nicht erforderlich ist. Weitere Rechte hat Godekin nicht. - Es siegeln der Aussteller, der Ritter Bernhard von Sichenbeke und der Bruder des Ausstellers Wetzel. - Actum et datum [Werdina] ... in vigilia sancti Lamberti episcopi.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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